AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Lieferungs- und Leistungsbedingungen


 


1. Allgemeines, Angebote

a. Diese Allgemeinen Lieferbedingungen gelten für alle - auch zukünftigen - Verträge und sonstigen Leistungen zwischen der Absaugtechnik SCHWEIZ GmbH und ihren Kunden. Bedingungen der Kunden verpflichten uns auch dann nicht, wenn wir ihnen nicht nochmals nach Eingang bei uns ausdrücklich widersprechen.

b. Unsere Angebote sind freibleibend. Vereinbarungen, insbesondere mündliche Nebenabreden, Zusagen, Garantien und sonstige Zusicherungen, werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich.

c. Die zum Angebot gehörenden Unterlagen wie Zeichnungen, Abbildungen, technische Daten, Bezugnahmen auf Normen sowie Aussagen in Werbemitteln sind keine Beschaffenheitsangaben, Eigenschaftszusicherungen oder Garantien, soweit sie nicht ausdrücklich und schriftlich als solche bezeichnet sind.

d. Abweichungen des Liefergegenstandes von Angeboten, Mustern, Probe- und Vorlieferungen sind nach Massgabe der jeweils gültigen DIN-/EN-Normen oder anderer einschlägiger technischer Normen zulässig.



2. Auftragsbestätigung

a. Für Umfang und Ausführung ist unsere Auftragsbestätigung (AB) massgebend. Sofern innerhalb von 2 Arbeitstagen nach Versand der AB kein Gegenbescheid erfolgt, ist die AB verbindlich.

b. Bestelländerungen danach sind nur bei schriftlicher Einverständniserklärung von Absaugtechnik SCHWEIZ GmbH verbindlich.



3. Preise

a. Es gelten die in der Auftragsbestätigung angegebenen Preise, sonst unsere bei Vertragsschluss gültigen Listenpreise.

b. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise in CHF ab Versendungsort zuzüglich, Versand-, Versicherungs- und Verpackungskosten sowie der bei Lieferung gültigen Mehrwertsteuer.



4. Zahlung

a. Unsere Rechnungen sind fällig innerhalb 14 Tagen mit 2 % Skonto, innerhalb 30 Tagen netto, jeweils ab Rechnungsdatum. Die Zahlung hat innerhalb dieser Fristen so zu erfolgen, dass uns der für den Rechnungsausgleich erforderliche Betrag spätestens am Fälligkeitstermin gutgeschrieben wird.

b. Von uns bestrittene oder nicht rechtskräftig festgestellte Gegenforderungen berechtigen den Käufer weder zur Zurückbehaltung der Ware noch zur Verrechnung.

c. Bei Zahlungsverzug sind wir zudem berechtigt, die Ware nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist zurückzuverlangen.

d. Ein vereinbartes Skonto bezieht sich immer nur auf den Rechnungswert und setzt den vollständigen Ausgleich aller fälligen Verbindlichkeiten des Käufers im Zeitpunkt der Skontierung voraus.



5. Erfüllungsort

Erfüllungsort ist bei Verträgen mit Kaufleuten für beide Teile der Sitz unseres Unternehmens, Absaugtechnik SCHWEIZ GmbH in Sins, Schweiz.



6. Lieferbedingungen

a. Lieferfristen und -termine sind eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand unseren Betrieb verlassen hat.

b. Unsere Lieferverpflichtung steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung, es sei denn, die nicht richtige oder verspätete Selbstbelieferung ist durch uns verschuldet.

c. Der Liefertermin wird nach bester Voraussicht so genau wie möglich angegeben. Er kann jedoch nicht garantiert werden.

d. Absaugtechnik SCHWEIZ GmbH ist berechtigt, die Lieferung zurückzuhalten, wenn die vereinbarten Zahlungsbedingungenen vom Kunden nicht erfüllt werden.

e. Wird die bestellte Ware auf den vereinbarten Liefertag nicht abgenommen, ist Absaugtechnik SCHWEIZ GmbH berechtigt, die Ware in Rechnung zu stellen. Über die Folgekosten verhandeln die Vertragsparteien einvernehmlich.



7. Gefahrübergang

a. Die Gefahr geht spätestens mit der Absendung der Ware an den Vertragspartner über, auch wenn wir weitere Leistungen, wie den Transport übernommen haben oder die Transportkosten tragen.



8. Versand / Transportbedingungen

a. Absaugtechnik SCHWEIZ GmbH ist in der Wahl des Transportmittels frei.

b. Verpackungskosten werden dem Kunden in Rechnung gestellt.

c. Mehrkosten des Transports trägt der Kunde, wenn sie durch Sonderwünsche (Express usw.) verursacht werden.

d. Ausdrücklich in Rechnung gestellte Verpackungen und Transportmittel werden gutgeschrieben, sofern sie innerhalb von 30 Tagen in einwandfreien Zustand franko Lieferwerk zurückgeschickt werden.

e. Beanstandungen wegen Transportschäden müssen sofort und nach Erhalt beim Transporteur schriftlich angebracht werden.



9. Rücknahme von Waren

a. Es ist Absaugtechnik SCHWEIZ GmbH freigestellt, nach schriftlicher Vereinbarung vom Kunden Ware zurückzunehmen, sofern diese noch fabrikneu und originalverpackt sind. Eine Verpflichtung zur Rücknahme besteht nicht.

b. Sonderbauteile wie Abzweiger, Umschaltweichen und ähnliches ist von einer Rücknahme ausgeschlossen.

c. Die Ware ist innert 30 Tagen nach Lieferung franko an den vereinbarten Ort zurückzuschicken. Von einer Gutschrift abgezogen wird eine Umtriebsentschädigung von 30% des Kaufpreises. Eine Auszahlung der Gutschrift ist ausgeschlossen.



10. Prüfung, Mängelrüge bei Lieferung

a. Bei berechtigter, unverzüglicher Mängelrüge können wir nach unserer Wahl den Mangel beseitigen oder eine mangelfreie Sache liefern. Bei Fehlschlagen oder Verweigerung der Nacherfüllung kann der Käufer den Kaufpreis mindern oder nach Setzung und erfolglosem Ablauf einer angemessenen Frist vom Vertrag zurücktreten. Ist der Mangel nicht erheblich, steht ihm nur das Minderungsrecht zu.

b. Aufwendungen im Zusammenhang mit der Nacherfüllung übernehmen wir nur, soweit wir sie im Einzelfall durch unser Verschulden oder garantiemässig zu vertreten haben. Insbesondere müssen solche Aufwendungen in einem angemessenen Verhältnis zum Kaufpreis der Ware stehen. Aufwendungen, die dadurch entstehen, dass die verkaufte Ware an einen anderen Ort als den Sitz oder die Niederlassung des Käufers verbracht worden ist, übernehmen wir nicht. Kosten, die durch Ausbau der mangelhaften Ware und Einbau der mangelfreien Sache entstehen, übernehmen wir nicht.

c. Solange der Käufer uns nicht Gelegenheit gibt, uns von dem Mangel zu überzeugen, er insbesondere auf Verlangen die beanstandete Ware oder Proben davon nicht zur Verfügung stellt, kann er sich auf Mängel der Ware nicht berufen.

d. Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Ansprüche auf Ersatz von Schäden, die nicht an der Ware selbst entstanden sind (Mangelfolgeschäden).

e. Beim Empfang nicht ohne weiteres feststellbare Mängel hat der Kunde zu rügen, sobald sie erkannt werden, spätestens jedoch vor Ablauf der Garantiefristen.



11. Allgemeine Haftungsbegrenzung und Verjährung

a. Wegen Verletzung vertraglicher und ausservertraglicher Pflichten, insbesondere wegen Unmöglichkeit, Verzug, Verschulden bei Vertragsanbahnung und unerlaubter Handlung haften wir - auch für unsere leitenden Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen - nur in Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit, beschränkt auf den bei Vertragsschluss voraussehbaren vertragstypischen Schaden.



12. Gewährleistung

a. Die Gewährleistung für Rohrbauteile, Lüftungskomponenten etc. dauert 12 Monate ab Inbetriebsetzung, maximal jedoch 24 Monate ab Lieferdatum, auch wenn die Teile in ein unbewegliches Werk integriert werden.

b. Die Gewährleistung erstreckt sich auf die in den Katalogen angegeben Leistungen, auf die bestätigten Leistungen und die mängelfreie Beschaffenheit der Waren.

c. Absaugtechnik SCHWEIZ GmbH erfüllt die Gewährleistungspflicht, indem sie nach eigener Wahl defekte Waren oder Teile kostenlos repariert oder Ersatzteile frei ab Werk zur Verfügung stellt. Weitere Ansprüche des Kunden sind ausgeschlossen, insbesondere auf Minderung oder Wandlung, für Auswechslungskosten des Kunden, Schadenersatz, Kosten für Feststellung von Schadensursachen, Expertisen, Folgeschäden und andere.

d. Wenn aus zwingenden terminlichen Gründen die Auswechslung oder Reparatur von defekten Teilen durch den Kunden vorgenommen werden muss, übernimmt Absaugtechnik SCHWEIZ GmbH die Kosten nur nach vorangehender schriftlicher Freigabe.

e. Die Gewährleistung erlischt, wenn Kunden oder Dritte ohne schriftliche Zustimmung von Absaugtechnik SCHWEIZ GmbH Änderungen oder Reparaturen vornehmen.



13. Urheberrechte

a. An Kostenvoranschlägen, Entwürfen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behalten wir uns das Eigentums- und Urheberrecht vor; sie dürfen Dritten nur mit unserem schriftlichen Einvernehmen zugänglich gemacht werden. Zu Angeboten gehörige Zeichnungen und andere Unterlagen sind auf erstes Verlangen zurückzugeben.

b. Sofern wir Gegenstände nach vom Käufer übergebenen Zeichnungen, Modellen, Mustern oder sonstigen Unterlagen geliefert haben, übernimmt dieser die Gewähr dafür, dass Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden. Untersagen uns Dritte unter Berufung auf Schutzrechte, insbesondere die Herstellung und Lieferung derartiger Gegenstände, sind wir - ohne zur Prüfung der Rechtslage verpflichtet zu sein - berechtigt, insoweit jede weitere Tätigkeit einzustellen und bei Verschulden des Käufers Schadenersatz zu verlangen. Der Käufer verpflichtet sich ausserdem, uns von allen damit in Zusammenhang stehenden Ansprüchen Dritter unverzüglich freizustellen und die notwendigen Anwaltskosten zu tragen.



14. Schlussbestimmungen

a. Materialmangel, Betriebsstörungen und Fälle von höherer Gewalt entbinden Absaugtechnik SCHWEIZ GmbH für die Dauer solcher Behinderung und deren Folgen von den eingegangenen Lieferverpflichtungen, ohne dass dem betreffenden Kunden Schadenersatz zusteht.

b. Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, wir hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.

c. Die jederzeitige Änderung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen behält sich Absaugtechnik SCHWEIZ GmbH vor. Anwendbar auf alle Verträge zwischen der Absaugtechnik SCHWEIZ GmbH und ihren Kunden ist Schweizer Recht, unter Ausschluss der privatrechtlichen Kollisionsnormen als auch des Wiener Kaufrechts.

d. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten mit Absaugtechnik SCHWEIZ GmbH ist – unter Vorbehalt zwingender Abweichungen – das Gericht am Sitz von Absaugtechnik SCHWEIZ GmbH ausschliesslich zuständig.